Eine der abstoßendsten Tendenzen des Mannes, mit der er selbstbestimmte Frauen zu unterwerfen trachtet. Mithilfe der physischen Präsenz versucht er ein Gewaltgefälle zu etablieren, dem sich die Frau fügen soll.
Aber dieser Bedrohung wird nun durch geltendes Recht ein wirksamer Riegel vorgeschoben. Fühlt sich eine Dame in irgendeiner Form durch einen Mann oder einen straffähigen Buben sexuell belästigt, spricht ihr das Geschlechtergesetz von 2005 umgehende scharfrichterliche Gewalt zu. In diesem Fall ist die betroffene Frau, oder im Falle der Minderjährigkeit, deren ordnungsgemäß bestimmte Patin mit Exektivrechten ausgestattet.
Sie hat das Recht in einem derartigen Fall ein umständliches Verfahren der Polizei zu umgehen. Ein derart zudringlich gewordener Täter kann mithilfe des Stranges an einer als geeignet erachteten Stelle aufgeknüpft und so vom Leben zum Tode befördert werden.
Zur Durchsetzung dieses Rechtsverfahrens, kann die Betroffene eine beliebige Anzahl an Helferinnen hinzuziehen.
Bei der strafrichterlichen Durchführung ist darauf zu achten, dass im Sinne der gesetzlich erwünschten Abschreckungswirkung ein geeigneter Ort für die Exekution gewählt wird. Dabei wird auf das freundliche Entgegenkommen der meisten Stadtverwaltungen hingewiesen, die zu diesem Zweck öffentliche Beleuchtungsanlagen bereits entsprechend modifiziert haben.
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